FSJ-Infos

 

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist ein sozialer Freiwilligendienst für Jugendliche und junge Erwachsene, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt und noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Im Bereich der Evangelischen Kirche wird es auch als Diakonisches Jahr bezeichnet. Gesetzlich geregelt sind die Rahmenbedingungen für das FSJ im Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres.

  

 

Dauer

Das Freiwillige Soziale Jahr dauert mindestens sechs und höchstens 18 Monate. Um den Zivildienst vollständig zu ersetzen, muss es mindestens 11 Monate lang sein. Der Zivildienst dauert neun Monate, die ersten beiden FSJ-Monate werden bei einem vorzeitigen Abbruch des FSJ nicht angerechnet. In § 14c Zivildienstgesetz heißt es dazu: „Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.“ Ist ein freiwilliges soziales Jahr zunächst auf weniger als 18 Monate abgeschlossen, kann (bei einem Einsatz im Inland) eine Verlängerung auf 15 Monate im Einverständnis mit dem Träger des freiwilligen sozialen Jahres erfolgen. Das Freiwillige Soziale Jahr kann auch im Ausland abgeleistet werden.

Träger und Einsatzstelle

Für das Freiwillige Soziale Jahr gibt es sehr viele, meist überregionale, Träger. Diese arbeiten mit vielfältigen Einsatzstellen zusammen. Die Einsatzsstelle ist die konkrete Stelle, bei der der FSJ-Teilnehmer („FSJler“) dann seinen Freiwilligendienst ableistet. Unter dem Dach des Trägers werden viele Einsatzstellen koordiniert und er ist neben der Einsatzstelle auch in pädagogischer, organisatorischer und insbesondere rechtlicher Hinsicht eingebunden.

 

Die Vereinbarung im Freiwilligen Sozialen Jahr umfasst somit die Partner Träger und Einsatzstelle

Arbeitszeit und Vergütung

Die Arbeitszeit während des Dienstes richtet sich nach den Gegebenheiten der Einsatzstelle, ist allerdings durch die in öffentlichen Tarifen vereinbarten Wochenstundenregelungen begrenzt. In der Regel sind es etwa 39 Wochenstunden.

 

Die finanzielle Vergütung („Taschengeld“, Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkostenerstattung) variiert stark von Träger zu Träger und selten auch zwischen den Einsatzstellen beim selben Träger. Unterkunft und Verpflegung werden in der Regel nicht gestellt. Darüber hinaus wird für die Dauer des Freiwilligendienstes bis zum Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gezahlt.

Bereiche und Einrichtungen

Mögliche Einsatzbereiche sind vielfältig und alle sozial-karitativ oder gemeinnützig. Mit der Novellierung des FSJ-Gesetzes im Jahr 2002 wurden neue Einsatzbereiche geschaffen. Nunmehr ist es möglich, ein FSJ auch in den Bereichen Kultur, Sport und der Denkmalpflege zu absolvieren.

 

Folgende Einsatzbereiche sind möglich:

 

  • FSJ im sozialen Bereich
  • FSJ in der Kultur
  • FSJ im Sport
  • FSJ in der Politik
  • FSJ in der Denkmalpflege (kurz FJD)
  • FSJ im ökologischen Bereich (kurz FÖJ)

 

Konkret kann das Soziale Jahr beispielsweise in folgenden Einrichtungen abgeleistet werden. Dabei ist man nicht an nur eine dieser Möglichkeiten gebunden, sondern kann je nach Einsatzsstelle auch mehrere miteinander verbinden.

  • Krankenhaus
  • Alten- und Pflegeheim
  • ambulanter Sozialdienst
  • Denkmalpflegebehörde oder –verein
  • Sportverein, Sportverband
  • Schulen
  • Kindergarten/Kindertagesstätte (speziell zum Beispiel Bewegungskindergarten)
  • Einrichtung für behinderte Menschen (zum Beispiel Behindertenwerkstatt)
  • Sanitäts- und Rettungsdienst
  • Kirchengemeinde
  • Gedenkstätte
  • Theater
  • Museum
  • Radio/Fernsehen
  • Kulturvereine
  • Archiv
  • Jugendclub
  • Förderschule

Mittlerweile ist es auch möglich, das FSJ beim Stiftungsschulamt zu absolvieren. Nähere Beschreibungen sind unter dem Punkt "Stellenmarkt" zu finden.

Rechtliches

Wer ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, erhält Versicherungsschutz für den Krankheits- und Pflegefall, ebenso wie Kindergeld und Kinderfreibeträge (sofern das Gesamteinkommen die geltenden Beträge nicht übersteigt). Der Träger (oder die Einsatzstelle) übernimmt zudem die vollständigen Kosten für die Sozialversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Die Zeit des freiwilligen sozialen Jahres wird für die Altersvorsorge angerechnet. Die Freiwilligen sind rechtlich ähnlich gestellt wie Auszubildende.

 

Laut § 14c des Bundeszivildienstgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist das freiwillige soziale Jahr seit August 2002 auch als Wehrersatzdienst anerkannt.

Die Redaktion

 

Redakteur für diese Rubrik ist Margit Krause

 

infos@alumniport.de